Über uns

Geschichte des TV Rellinghausen 91/24 e.V.

Der TV Rellinghausen 91/24 e.V. besteht aus zwei Abteilungen, der Abteilung Turnen/Handball und der Abteilung Tennis.

Der Gesamtverein hat ca. 630 Mitglieder, 400 Mitglieder sind beim Turnen/Handball und 230 sind beim Tennis gemeldet.
20 Übungsleiter und mehrere Helfer leiten und betreuen 19 Sportgruppen unserer Abteilung.
Vier Sporthallen stehen uns für Trainingsstunden zur Verfügung.
Das vielfältige sportliche Angebot beinhaltet einen hohen finanziellen Aufwand und trotzdem haben wir niedrige Beiträge, weil wir möchten, dass jeder bei uns Sport treiben kann.

Vorstand


Angela Kramm

1. Vorsitzende | Abteilungsleiterin Turnen, Handball

Christopher Gutekunst

2. Vorsitzender | Abteilungsleiter Tennis

Simon Maertens

Geschäftsführer

Meilensteine


ZeitpunktEreignis
03.05.1891Gründung des TV Rellinghausen.
12.09.1891Beitritt zum Turngau Essen.
14.08.1892Gründung der Jugendabteilung.
        1913Gründung der Frauenabteilung.
        1913Mitgliederzahl  111.
        1919Einführung des Handballspiels.
        1922Aufstellung zweier Faustballmannschaften.
        1923Aufstellung einer dritten Faustball- und einer Schlagballmannschaft.
26.01.1938Vereinigung von Turn- und Sportverein Rellinghausen 1891 mit dem Schwimm und Sportverein Rellinghausen zum “Turn-,Schwimm- und Sportverein Rellinghausen 1891”.
1939 -1945Krieg. 70 aktive Vereinsmitglieder ließen hier ihr Leben.
  2.09.1945Erste Nachkriegsversammlung. Neue Vorstandswahlen.
In dieser Versammlung wurde beschlossen, daß das Gründungsjahr “1924” des ehemaligen Schwimm- und Sportverein Rellinghausen als Erinnerung in den aktuellen Vereinsnamen eingebunden werden sollte.
Der neue Name: Turnverein Rellinghausen 91/24
        1948Aufstieg der 1.Handballmannschaft in die Bezirksklasse.
        1950Es spielten acht Handballmannschaften darunter zwei Frauenmannschaften.
       1962Unter der Leitung von H.W. Buick und Willi Lewald kam die 1.Turnriege zu Wettkampferfolgen weit über Essens Grenzen hinaus. Neue Spiel und Wettkampfstätte ist die Sporthalle am Ardeyplatz. Vergrößerung der Kinderabteilung. Ausbau der “Jedermann- Abteilungen” für Frauen und Männer.
19.06.1962Eintragung in das Vereinsregister.
        1972Entstehung der Hobbygruppe Volleyball.
        1973Aufstieg der 1.Handballmannschaft von der Hallenklasse in die Hallenliga.
  3.04.1974Gründung der Tennisabteilung.
In Zusammenarbeit mit der Bürgerschaft Rellinghausen-Stadtwald gründeten 60 Mitglieder der Turnabteilung , die Tennisabteilung.
 01.05.1976Fertigstellung der Tennisplätze im Walpurgistal und Aufnahme des Spielbetriebes.
         1976Einrichtung einer Mutter und Kind-Turngruppe. Einrichtung einer Trampolin Neigungs- und Leistungsriege. Mitgliederzahl 700.
         1977Tennismitgliederzahl 240. Meldung von drei Mannschaften zu den Medenspielen.
         1980Aufstieg der 1.Herrentennismannschaft in die Klasse E. Aufstieg der Tennissenioren in die Klasse A. Anzahl Trainer und Übungsleiter/innen im Gesamtverein 20.
 1980-1992Im Laufe der Jahre passte sich der TVR dem Trend des Breitensports an. Die Kinderturngruppe, sowie die Jedermann – Abteilung der Frauen und Männer wuchsen. Die Wettkampfsportarten sind rückläufig. Viele interessante Freizeitangebote anderer Organisationen treten in Konkurrenz zu den Sportvereinen. Trainer, Übungsleiter und Helfer sind zuversichtlich, mit viel Idealismus dieser Konkurrenz standzuhalten.

Satzung


Satzung

des

Turnvereins Rellinghausen 91/24 e.V.

§ 1

Name, Sitz und selbstloser Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Turnverein Rellinghausen 91/24 e.V. Er hat seinen Sitz in Essen und ist den Fachverbänden der in ihm betriebenen Sportarten angeschlossen, insbesondere dem Rheinischen Turnerbund (RTB), Landessportbund (LSB), der Gemeinschaft Essener Turnvereine (GET) und dem Tennis-Verband e.V. Niederrhein (TVN) sowie dem Deutschen Tennisverband (DTB).

    Der Verein ist im Vereinsregister Essen unter der Nummer 1454 eingetragen.

  2. Zweck des Vereins und seiner Abteilungen ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3, Nr. 26 a EStG beschließen.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 2

Abteilungen

  1. Der Verein – nachfolgend TVR genannt – hat derzeit folgende Abteilungen:
    – Abteilung Turnen und Handball
    – Abteilung Tennis
  2. Die Abteilungen haben jeweils eine eigene Abteilungsleitung und verwalten sich selbst. Sie haben eigene Ordnungen, deren Änderungen durch die Abteilungsversammlung der jeweiligen Abteilung zu beschließen sind.
  3. Die Ordnungen der Abteilung dürfen zu dieser Satzung nicht in Widerspruch stehen.
  4. Die Neubildung und das Ausscheiden einer Abteilung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung.
  5. Bei Neubildung haben die Antragsteller die vorgesehene Abteilungsordnung sowie Vorschläge zur Besetzung des Abteilungsvorstandes zur Beschlussfassung vorzulegen.
  6. Das Ausscheiden oder die Neubildung einer Abteilung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung mit 3/4 der Mehrheit der Stimmen.

§ 3

Vereinsjugend

Die Vereinsjugend verwaltet sich selbst. Sie entscheidet selbst über die Verwendungen der ihrer zufließenden Mittel.

Die Selbstverwaltung erfolgt nach der Jugendordnung in den jeweiligen Abteilungen und ist in der Abteilungsordnung zu berücksichtigen.


§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    • a) ordentliche Mitglieder
      – aktive Vollmitglieder
      – passive Mitglieder
    • b) jugendliche Mitglieder
    • c) Ehrenmitglieder

zu (a): Die ordentlichen Mitglieder müssen volljährig sein.

zu (b): Die jugendliche Mitgliedschaft endet zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde und geht gleitend in die ordentliche Vollmitgliedschaft nach (a) über.

zu (c): Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand gemäß § 8 b der Satzung.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in einer der Abteilungen des Vereins erworben. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung des Vereins bezieht sich nur auf die jeweils aufnehmende Abteilung und berechtigt nicht, das Sportangebot einer anderen Abteilung des Vereins zu nutzen und/oder in einer anderen als der aufnehmenden Abteilung Stimmrechte auszuüben. Weiteres regelt die jeweilige Abteilungsleitung.
  2. Der schriftliche Aufnahmeantrag muss in der jeweiligen Abteilung gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E- Mail an die Abteilungsleitung zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen bis zum 15.11. (Posteingang) zulässig. Kündigungsbestätigungen werden nur auf Anforderung per E-Mail gesendet.
  1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung der Abteilungsleitung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    • a) Wegen eines Zahlungsrückstandes eines Jahresbeitrages trotz Mahnung.
    • b) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und/oder der Abteilung und /oder groben unsportlichen Verhaltens.
    • c) Wegen unehrenhafter Handlungen.
    • d) Wegen Missachtung satzungsgemäßer Pflichten.


§ 7

Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge von den jeweiligen Abteilungen erhoben und eingezogen.
  3. Die Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und einer Umlage in Höhe maximal eines Jahresbeitrages sowie deren Fälligkeit erfolgt jeweils durch die Abteilungsversammlungen der Abteilungen.
  4. Ehrenmitglieder sind beitrags- und umlagefrei.


§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • a) die Hauptversammlung
  • b) der Vorstand


§ 9

Hauptversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
  2. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre in den ersten vier Monaten des Jahres statt und kann im Anschluss an eine Abteilungsversammlung stattfinden.
    Sie hat insbesondere
    • a) den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
    • b) auf eines Mitglieds der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes  zu beschließen,
    • c) den Vorstand zu wählen,
    • d) Neuaufnahmen von Krediten seitens des Vereins, die über die regelmäßigen Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres hinausgehen, zu genehmigen und
    • e) über Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Abteilungen sowie einzelner Mitglieder zu beschließen.
  3. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, wenn der Antrag eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die in die Zuständigkeit des TVR und nicht alleine in die der Abteilungen fällt.
  4. Stimmberechtigt sind Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 2 a und c. Das Stimmrecht kann nur persönlich bei Anwesenheit ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Hauptversammlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass die Satzung eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt.
  5. Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse werden vom Geschäftsführer schriftlich in einem Protokoll aufgenommen. Eine Anwesenheitsliste muss dem Protokoll beigefügt sein.


§ 10

Einberufung, Tagesordnung und Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail / Brief und Aushang am schwarzen Brett) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder einzuladen.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf begründeten Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder eines Abteilungsvorstandes Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des TVR fallen, in die Tagesordnung aufzunehmen; solche Anträge der Abteilungen oder Mitglieder müssen für die ordentliche Hauptversammlung schriftlich bis zum 15.01. eines Kalenderjahres vorliegen.
  3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
  4. Eine satzungsgemäß einberufende Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • a) dem ersten Vorsitzenden,
    • b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
    • c) dem Geschäftsführer.

      Die jeweils ersten Abteilungsleiter sind mit ihrer Wahl in der jeweiligen Abteilung automatisch als Vorsitzende des Vereins berufen. Legt ein Abteilungsleiter sein Amt in der Abteilung nieder, tritt an seine Stelle im Vereinsvorstand dessen gewählter Stellvertreter (zweiter Abteilungsleiter).

  2. Die Hauptversammlung wählt für drei Jahre mit einfacher Mehrheit
    • a) aus den vorgenannten ersten Abteilungsleitern den ersten und zweiten Vorsitzenden und
    • b) aus ihrer Mitte den Geschäftsführer.

      Die ersten Abteilungsleiter werden nach der jeweiligen Abteilungsordnung gewählt.

  3. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Hauptversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird.
  4. Wählbar ist jedes aktive Vollmitglied und Ehrenmitglied.
  5. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  6. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.


§ 12

Geschäftsführung und Vorstandsaufgaben

  1. Der Vorstand des TVR im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
  2. Zur Unterstützung in der Geschäftsführung ist der TVR-Vorstand berechtigt, weitere Vereinsmitglieder für die Erledigung besonderer Aufgaben ehrenamtlich zu beauftragen. Er kann zu diesem Zweck auch Ausschüsse bilden.
  3. Dem Vorstand obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:
    • a) Wahrung der Gesamtinteressen des TVR,
    • b) Regelung der Vereinsfinanzen,
    • c) Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung,
    • d) Regelung sämtlicher Immobiliengeschäfte einschließlich Verträge und Regelungen betreffend des Clubhauses und seiner Nutzung

Der Vorstand entscheidet in mindestens zweimal jährlich stattfindenden Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit, wobei zu den Sitzungen des Vorstandes 14 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen ist.


§ 13

Besondere Vertreter

  1. Als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB sind die nach der jeweiligen Abteilungsordnung vertretungsberechtigten Abteilungsleitungen bestellt und sind damit befugt, den Verein in allen Rechtsgeschäften zu vertreten, die der der jeweiligen Abteilung zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt. Hiervon sind Kreditgeschäfte ausdrücklich ausgenommen.
  2. Die jeweils die Abteilung nach ihrer jeweiligen Abteilungsordnung vertretenden Abteilungsleiter dürfen nur Rechtsgeschäfte tätigen, die 9/10 der Beitragseinnahmen der eigenen Abteilung des jeweils vorangegangenen Geschäftsjahrs nicht überschreiten.


§ 14

Satzungsänderung

  1. Der Wortlaut bei Absicht der Satzungsänderung ist den stimmberechtigten Mitgliedern in jedem Fall mit Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu geben.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15

Auflösung des TVR

  1. Die Auflösung des TVR kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung ist zunächst in einer vorgelagerten Hauptversammlung zu beraten. Die Abstimmung erfolgt in einer zweiten Hauptversammlung, die innerhalb einer Frist von mindestens zwei und längstens acht Wochen stattfinden muss.
  2. Bei Auflösung des TVR oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des TVR an den Essener Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der Fassung vom 16.03.2000 in Kraft.